Der Schwerbehindertenausweis wird an Personen mit einer Schwerbehinderung ausgestellt. Der Ausweis dient dazu, die Rechte und Nachteilsausgleiche, die Menschen mit Schwerbehinderung zustehen, nachzuweisen. Wir klären alle Fragen rund um das Thema.
Fragen zum Schwerbehindertenausweis
- Bundesweit einheitlicher Nachweis über Status als schwerbehinderter Mensch → Schwerbehindertenausweisverordnung
- Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen abgebildet
- Dauer der Gültigkeit angegeben
- Nachweis gegenüber Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern, Behörden etc.
- Inanspruchnahme von Nachteilsausgleich und anderen, gesetzlich geregelten Rechten
- Grundfarbe grün
- Wurde eins der Merkzeichen festgestellt, dann mit orangefarbenen Flächenaufdruck → ermöglicht unentgeltliche Beförderung im Personalverkehr (an die Wertmarke denken!)
- Merkzeichen:
G = gehbehindert = erheblich in Bewegungsfähigkeit eingeschränkt
aG = außergewöhnlich gehbehindert
H = Hilflos
Bl = Blind
Gl = Gehörlos
B = Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen - Zum Merkzeichen aG – außergewöhnliche Gehbehinderung: Voraussetzung ist eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die mindestens einem GdB von 80 entspricht. Das Gehvermögen ist auf das Schwerste eingeschränkt und nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung möglich.
Voraussetzung für die Erteilung des Merkzeichens aG ist gemäß einschlägiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (z. B. Urteil vom 10.12.2002, Az. B 9 SB 7/01) allein die Beurteilung der Frage, unter welchen Bedingungen sich außerhalb von Kraftfahrzeugen bewegen
kann – nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Keinesfalls steht das Merkzeichen aG nur vollkommen gehunfähigen Personen zu, so dass Rollstuhlabhängigkeit nicht mehr Voraussetzung für das Merkzeichen aG ist. - Zum Merkzeichen B – Ständige Begleitung: Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen, bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen G oder H vorliegen, notwendig, wenn sie infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Ausreichend ist, dass ohne eine Begleitung Gefahren für den schwerbehinderten Menschen selbst oder für andere möglich sind. Nicht erforderlich ist, dass die Gefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (Kossens in Kossens/v.d.Heide/Maaß, Kommentar zum SGB IX, 3. Aufl. 2009, § 146 Rn. 13).
Die Hilfe durch eine Begleitperson muss zwar nicht immer, aber zumindest regelmäßig erforderlich sein (ders., a.a.O., Rn. 14).
- Nur Menschen mit GdB von 50 und mehr
- Wohnsitz in Deutschland
- Personen, die einen GdB von mindestens 30, aber unter 50 haben und einer schwerbehinderten Person gleichgestellt sind, haben trotzdem keinen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis
- In der Regel längstens fünf Jahre → rechtzeitig neu beantragen – ca. drei Monate vor Ablauf
- Unbefristet in Ausnahmefällen – wenn beim Inhaber eine wesentliche Änderung des gesundheitlichen Verhältnisses und damit eine Änderung des GdB nicht zu erwarten ist
- Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) stellen
- Beim zuständigen Versorgungsamt bzw. nach Landesrecht zuständige Behörde → Rechtsgrundlage SGB IX, 10er Grade
- Antragsformulare auch unter www.einfach-teilhaben.de
- Als schwerbehindert gilt man erst ab mindestens GdB 50!
- Mit GdB 20, 30 oder 40 gilt man als behindert (Gleichstellung möglich)
Fragen zum Sonderparkausweis für schwerbehinderte Menschen
Anspruch haben z. B.:
- schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G und B und GdB von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- Der Besitz eines Schwerbehindertenausweises berechtigt NICHT, einen Behindertenparkplatz nutzen zu dürfen!
- erforderlich ist ein spezieller Parkausweis
- Wer unberechtigt, also ohne Erlaubnis auf einem Behindertenparkplatz parkt – auch nur für fünf Minuten – kann umgehend abgeschleppt werden oder es kann eine Geldbuße verhängt werden. Es kommt nicht darauf an, ob auch gerade eine schwerbehinderte Person an der Nutzung gehindert wurde.
- in der Regel Antrag bei der kommunalen Straßenverkehrsbehörde stellen
- mehr Bewegungsfreiheit und kurze Wege, daher wichtige Hilfe im Alltag – Parkerleichterungen (siehe im Weiteren in den Links zur Quellenangabe)
- personenbezogen und nicht übertragbar – berechtigte Person fährt oder wird gefahren, sonst nicht einsetzbar
Voraussetzung für Erteilung (befristet!) sind:
- Schwerbehindertenausweis
- Merkzeichen aG oder Bl